Bei der betriebsärztlichen Betreuung eines Betriebs sind gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) grundsätzlich zwei Tätigkeitsfelder zu berücksichtigen.
- Grundbetreuung (ASA-Sitzungen, Begehungen, Beratung zur Gefährdungsbeurteilung ...)
- betriebsspezifischer Teil der Betreuung insbesondere
- arbeitsmedizinische Vorsorgen
- Impfungen
- Eignungsuntersuchungen
Der verbindlich vorgeschriebene Umfang derGrundbetreuung
ist aus der Anzahl der Mitarbeiter, durch Multiplikation mit dem Faktor 0,5 / 1,5 / 2,5 h/Jahr (branchenabhängig, gemäß Einstufung durch den Unfallversicherungsträger), wobei der Unternehmer die anteilige Verteilung auf Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft vornimmt, jeder der beiden jedoch mit mindestens 20 % bzw. 0,2 h/a je Mitarbeiter zu berücksichtigen ist!
Den notwendigen betriebsspezifischen Teil der Betreuung
ermittelt der Unternehmer auf der Basis des Leistungskatalogs im Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2. Dabei beurteilt er, welche Aufgaben über die Grundbetreuung hinaus in seinem Unternehmen anfallen.
Die Grundbetreuung ebenso wie grundsätzlich auch die betriebsspezifische Betreuung, werden auf Basis eines vereinbarten umsatzsteuerpflichtigen Stundensatzes zzgl. vereinbarter Fahrt-kosten berechnet. Die Honorierung arbeitsmedizinischer Vorsorgen, Impfungen und Eignungs-untersuchungen hingegen, erfolgt jeweilig zu Festpreisen in Anlehnung an die Gebühren-Ordnung
für arbeitsmedizinische Vorsorgen und Untersuchungen des VDBW (zzgl. vereinbarter Fahrtkosten, wenn diese in Ihrem Unternehmen durchgeführt werden). Arbeitsmedizinische Vorsorgen und Impfungen sowie ähnliche Leistungen, die der unmittelbaren individuellen Früherkennung bzw. Vermeidung von Gesundheitstörungen dienen, sind derzeit (gemäß BMF-Schreiben vom 4.5.2007, welches das BFH-Urteil V R 7/05 vom 13.07. 2006 umsetzt) von der Umsatzsteuer befreit.